Einheit der Jugendhilfe sichern - Zweigliedrigkeit des Jugendamtes stärken!
09.06.1999: Beschluss der 28. Bundeskonferenz vom 13. - 16. Mai 1999 in Essen
Im Laufe des Jahres 1998 gab es von verschiedenen Seiten den Versuch, die Organisation des Jugendamtes grundlegend zu verändern. Das wurde nicht etwa offen durch eine Änderung des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz, Sozialgesetzbuch VIII) versucht, sondern auf dem Umweg über ein "Zuständigkeitslockerungsgesetz".
Mit diesem Versuch sollte eine umfassende Diskussion in der Fachöffentlichkeit offensichtlich vermieden werden. Dieser Versuch war in erster Linie aus formalen Gründen nicht erfolgreich. Es ist jedoch abzusehen, dass die Diskussion in der Sache in Kürze erneut aufgenommen werden wird. Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, dieses Thema und die Stellung der jeweiligen Kommune und der Länder zu dieser Thematik in den Jugendhilfeauschüssen aufzugreifen und zu verhindern, daß die VertreterInnen der Kommunen in den kommunalen Spitzenverbänden ohne jede Rückbindung an die zuständigen Gremien agieren.
Auftrag der Jugendhilfe
Die Jugendhilfe arbeitet als Teil der gesellschaftlichen Felder von Erziehung und Bildung in der Bundesrepublik. Sie leistet ihrem gesetzlichen Auftrag nach einen Beitrag zur demokratischen Weiterentwicklung der Gesellschaft. Sie ist in Aufgabe und Struktur historisch gewachsen. Ihr Auftrag ist es, den jungen Menschen bei der Verwirklichung seines Rechtes auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen. Um Jugendhilfe in die Lage zu versetzen, eine gelingende Sozialisation ihrer NutzerInnen zu unterstützen, bedarf sie einer ausreichenden finanziellen Ausstattung ebenso wie eines angemessenen Instrumentariums für eine ziel- und umsetzungsbezogene Steuerung.
KJHG als modernes Leistungsgesetz
Die Aufgaben der Jugendhilfe und ihre grundlegenden Normen werden im SGB VIII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), beschrieben. Mit diesem KJHG hat der Gesetzgeber ein modernes Leistungsgesetz geschaffen, das an die Stelle der eher eingriffs- und ordnungsrechtlichen Regelungen des Jugendwohlfahrtsgsetzes trat. Der gesellschaftliche Auftrag der Jugendhilfe ist nicht auf die Sicherung individueller Rechtsansprüche (z.B. Kindergartenplatz, Hilfen zur Erziehung) und allgemeine Förderung (z.B. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Jugendschutzes) sowie die Gewährleistungsverpflichtung zum Vorhalten einer jugendhilfegerechten Infrastruktur beschränkt, sondern Jugendhilfe hat einen jugendpolitischen Auftrag zur allgemeinen Förderung von Kindern und Jugendlichen.
Förderung, Prävention und Intervention
Das Kinder- und Jugendhilferecht normiert primär fördernde und präventive Angebote unter der Maßgabe, Angebote, Hilfen und Leistungen in Kooperation mit den Leistungsberechtigten zu erbringen, aber auch ordnungsrechtliche Aufgaben der Intervention. Jugendhilfe ist eine Einheit von allgemeiner Förderung und individueller Hilfe.
Partnerschaft und Pluralität in der Jugendhilfe
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Leistungen (und anderen Aufgaben) der Jugendhilfe, einschließlich der Planungsverantwortung (§§ 79, 80 KJHG) und werden zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichtet, ein Jugendamt zu errichten (§ 69 Abs. 3 KJHG); Ziel ist auch die Sicherung der Einheit der Jugendhilfe.
Die Sicherung von Pluralität und Vielfalt und die Umsetzung von Partnerschaft erfordern Strukturen und Verfahrensabläufe, wie sie im KJHG normiert sind: Die Organisation des Jugendamtes als zweigliedrige Behörde und die Beteiligung freier Träger im Jugendhilfeausschuß (§ 71), in Arbeitsgemeinschaften (§ 78) oder im Bereich der Jugendhilfeplanung (§ 80). In Verbindung mit dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 normieren die §§ 3 u. 4 die bewährte Vielfalt von Trägern, Inhalten und Methoden in der Jugendhilfe.
Jugendhilfe als Interessenvertretung
Die Jugendhilfe hat den Auftrag, Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche wahrzunehmen, was ihrem besonderen Handlungsansatz und ihrer gesetzlich normierten Zielsetzung entspricht. § 1 Abs. 1 SGB VIII (KJHG) ist dafür die zentrale Grundlage: "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit”. Damit hebt sich die Jugendhilfe auch von anderen öffentlichen Aufgaben deutlich ab. Über die Sicherung des Kindeswohls und über die Unterstützung der Eltern hinaus soll Jugendhilfe insbesondere
- "junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen” (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 KJHG);
- "dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen” (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 KJHG);
- "die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen ... (zu) berücksichtigen, Benachteiligungen ab(zu)bauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen (zu) fördern” (§ 9 Nr. 3 KJHG). In der Begründung zum Referentenentwurf mit Stand vom 01.12.1989 heißt es hierzu: "Die Jugendhilfe muß künftig noch stärker auf die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben Einfluß nehmen, welche die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und Eltern entscheidend beeinflussen. Dies gilt in besonderer Weise für die Entscheidungen im Bereich der Stadtentwicklung, der Arbeitsmarktpolitik und der Wohnungspolitik. Dazu zählt z. B. die Mitwirkung bei der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen im Wohnumfeld”. (BT-Drs. 11/5948, 47) Mit der sogenannten Einmischungsstrategie hat die Jugendhilfe seit den 80er Jahren einen Ansatz für Demokratisierung und Partizipation, der sich in diesem Sinn auch und besonders auf die Gestaltung von Lebensbedingungen im Sozialraum bezieht. Mit dem KJHG von 1990 werden Selbsthilfe, Sozialraumorientierung und Beteiligung tatsächlich weiter normiert: Jugendhilfe soll eine familienfreundliche Umwelt schaffen; sie soll verschiedene Formen der Selbsthilfe stärken; Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen; die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen ist zu fördern; Jugendarbeit soll zur Selbstbestimmung befähigen; in Tageseinrichtungen soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden; für die Hilfen zur Erziehung soll das engere soziale Umfeld einbezogen werden; bei einer finanziellen Förderung soll die Orientierung an den Interessen der Betroffenen und deren Einflußnahme bevorzugt werden; die Planung soll Wünsche, Bedürfnisse und Interessen ermitteln und helfen, Kontakte im sozialen Umfeld zu erhalten. Mit diesem KJHG verfügt die Jugendhilfe über ein modernes Leistungsgesetz: In der Praxis darf nun nicht bei der Umsetzung individueller Rechtsansprüche verharrt werden; Interessenvertretung und Einmischung sind bezogen auf die Lebenslagen nicht in einzelnen Hilfearten zu realisieren sondern nur durch die Mobilisierung des demokratischen Gemeinwesens. Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche ausbauen
Rechte von Kindern und Jugendlichen ausbauen
Im Rahmen dieser Aufgabenstellung des Kinder- und Jugendhilferechtes gilt es, konkrete Rechte der Kinder und Jugendlichen auszubauen. § 8 KJHG formuliert die Grundnorm für die "Beteiligung von Kindern und Jugendlichen” und besagt in Absatz 1, daß sie "entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen” sind. Außerdem hat die Jugendhilfe Fähigkeiten und Bedürfnisse "zu selbständigem, verantwortungs-bewußtem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien (zu) berücksichtigen” (§ 9 Nr. 2 KJHG). Weitere Ansprüche zur Selbstbestimmung junger Menschen und Berücksichtigung ihrer Interessen finden sich insbesondere im Abschnitt zur Jugendarbeit (§§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 KJHG). Die Mitwirkung von Betroffenen durch ihre Organisationen und Verbände steht unter dem Gebot von Pluralismus und Partnerschaft aller Jugendhilfeträger. Dieses Grundverständnis bedingt notwendig die Beteiligung auch von Trägern der freien Jugendhilfe insbesondere auch im Jugendhilfeausschuß und in der Jugendhilfeplanung.
Jugendhilfeausschuss
Im Rahmen der Zuständigkeit des örtlichen Trägers (§ 69), der sachlichen Zuständigkeit des Jugendamtes (§§ 69, 89) und seiner Gesamtverantwortung (§ 79) ist das Jugendamt mit Jugendhilfeausschuß und Verwaltung (§ 70) die zentrale Institution, in der sich auch strukturell die Mitwirkung realisieren muß. Der JHA (§ 71) hat durch die Beteiligung von sachkundigen BürgerInnen, die von Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen sind, ein besonderes Gewicht: Er hat das Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Explizit werden ihm Aufgaben der Jugendhilfeplanung und der Förderung der Jugendhilfe i.V.m. verschiedenen Kooperationsgeboten (§§ 13 Abs. 4, 81) zugewiesen. Seine kommunalverfassungs-rechtlichen Besonderheiten haben den Sinn, die Kompetenz in den Beratungen und Beschlüssen sowie die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Trägern der freien Jugendhilfe zu fördern. Außerdem sollen die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses über seine Stellung als Teil des Jugendamtes sowie durch sein Anhörungs- und Antragsrecht gegenüber dem Kommunalparlament eine größere Durchsetzungskraft bekommen.
Jede Verwaltungsneugliederung muß diese Aufgabenstellung und den Funktionszusammenhang zwischen der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuß sowie die besondere Stellung gegenüber dem Kommunalparlament berücksichtigen. Damit ist der Jugendhilfeausschuß unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben auch zentraler Ort der Steuerung der Jugendhilfe (und dies entspricht dem Grunde nach der Philosophie des "Neuen Steuerungsmodells" nach dezentraler Ressourcenverantwortung).
Kritik und Perspektiven
Es gibt berechtigte Kritik an der jugendpolitischen Aufgabenwahrnehmung vieler VertreterInnen in den Jugendhilfeausschüssen - sie sind oft nur Lobbyisten für ihre Partei oder ihren Verein. Der öffentliche Träger muß im JHA über alle fachlichen und finanziellen Belange frühzeitiger und umfassender informieren. Kommunalparlamente müssen die Entscheidungskompetenzen des JHA achten und seine Rechte stärken. Das Jugendamt muß seine Definitionsmacht für seine Leistungsgestaltung und Ressourcenverantwortung stärker durchsetzen und die Instrumente der Neuen Steuerung den Erfordernissen der Jugendhilfe anpassen. So bleiben Veränderungsbedarf und Verbesserungsnotwendigkeiten für die Jugendhilfe auf der Tagesordnung - das KJHG bietet mit seinen normativen Strukturen dafür klare und ausreichende gesetzliche Bedingungen: Auf die Praxis kommt es an!
Zweigliedriges Jugendamt schafft Beteiligungsmöglichkeiten
Das zweigliedrige Jugendamt ist mit seiner verpflichtenden Kooperation von Verwaltung und freien Trägern eine sehr moderne Organisation im Hinblick auf Beteiligung von Betroffenen und Bürgerschaft. Seine Strukturen und die umfassende Aufgabenstellung der Förderung von Kindern und Jugendlichen bieten die beste Grundlage für die Einheit der Jugendhilfe - ganzheitliche Wahrnehmung aller Aufgaben der Beratung, Erziehung, Förderung und Betreuung sowie Zusammenarbeit der MitarbeiterInnen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe bei fachlichen und jugendpolitischen Aufgaben!







